Julia Glanert referiert und ist Referentin Sozialpolitik & Recht, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Bundesverband Druck und Medien e.V.
30 Millionen Deutsche sind miondestens in einem social Network
Unerfreuliche erfahrungen sollte man vermneiden.
Wie regle ich die Nutzung der sozialen Medien.
I: Guidelines
Also: Social media Guidelines & Policy.
?: ist es eine Führungskraft und steht in der Öffentlichkeit?
?: sind dienstliche Belange betroffen?
?: Wer hat die Nutzungsrechte der von den Mitarbeitern erstellten Materialien? (an sich der Mitarbeiter)
?: recht am Bild des Mitarbeiters (z.B. der MA taucht im Firmenvideo auf, verlässt die Firma und will nicht mehr im Firmenvideo auftauchen), d.h. nach dem ausscheiden ist hier eine gesonderte Vereinbarung nötig
?: Private Äußerungen der MItarbeiter über Unternehmen und Kunden (unwahres und Herabwürdigung geht nicht, konstruktive Kritik schon)
?: In welcjem Umfang soll / darf der MA social Media in der Arbeitszeit nutzen
II. Datenschutz
Wen spreche ich an.
Welche Daten der Kunden speichere ich?
Nur Adresse oder Vorlieben?
Zu welchem Zweck?
Es gibt das 'modifizierte Opt out' aus Werbesendungen für klar umgrenzte Zwecke.
Für Bestandskunden gelten klare Regeln für dei Ansprache, potentielle Kunden darf ich per Mail nicht ansprechen.
Die Nutzungsbedingungen für das jeweilige "Soziale Netzwerk" sind zu beachten.
Probleme beim "Gefällt-mir"-Button:
Schon bei dessen anzeige werden Daten übertragen.
Lösung: 2-Klick-Lösung.
III. Haftung für Inhalte
Inhalte sind zurechenbar und man kann haftbar gemacht werden.
Z.B. bei Urheberrecht
- Genehmigung des Fotografen und Autors
- Genehmigung der abgebildeten Personen
Meinungsäußerung: OK.
Schmähkritik: unzulässig.
Tatsachenbehauptungen sind kritisch. Sie sind - wenn unwahr - unzulässig.
Was wenn Dritte über Sie sprechen?
-> Monitoring
- Unterlassungsansprüche geltend machen
- ggf. Schadenbersatz
- ggf. Widerruf
- ggf. Gegendarstellung
Vor dem Anwalt sollte man den Autor direkt kontaktieren.
Auch den Usern kann man Netikette-Regelungen bekanntmachen.
- keine Rechtsverletzungen
- keine Verlinkung von Rechtsverleztzungen
- keine Beleidigungen
IV. Impressumspflicht
Auch in Social Networks bedarf es eines Impressums.
- optisch gleich wahrnehmbar
- ohne langes Suchen findbar
nicht: Info
aber: Impressum
'2 Klicks entfernt' ist zulässig = auf der Homepage.
V. Final:
- Social Media Guidelines
- auf guten Ruf achten
- fremde Inhalte nur mit Genehmigung
- Datenschutz und Netikette beachten
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